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Baulandkataster

WICHTIGER HINWEIS

Das Baulandkataster wird derzeit umgestaltet und ist nicht mehr aktuell.
Es können auch keine Interessensbekundungen mehr entgegengenommen werden.

Die Pläne bleiben trotzdem online. Sie geben eine Orientierung in welchen Lagen Grundstücke zur Verfügung stehen können.


Was ist ein Baulandkataster?
Ein Baulandkataster beinhaltet unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke innerhalb der bebauten bzw. bebaubaren Siedlungsflächen einer Stadt. Die gesetzliche Grundlage – § 200 Abs. 3 des Baugesetzbuches – regelt den Rahmen für eine Veröffentlichung dieser Flächen.
Betroffene Eigentümer können einer Veröffentlichung ihrer Flächen widersprechen.
Bei dem Baulandkataster handelt es sich um ein Instrument, das bereits von einer Vielzahl deutscher Städte genutzt wird, um die Bebauung von Baulücken und nur geringfügig genutzten Bauflächen zu forcieren. Inhalt des Katasters sind Informationen zu Grundstücken wie Flur- und Flurstücksnummer, Straßenname oder Angaben zur Grundstücksgröße.

Wozu dient ein Baulandkataster?
Mit dem Baulandkataster können sich Bauwillige einen Überblick über vorhandene und theoretisch mobilisierbare Baulandpotenziale innerhalb des besiedelten Stadtgebietes verschaffen. Ein Baulandkataster leistet eine wertvolle Unterstützung bei dem Ziel, bereits erschlossene Bereiche im Sinne einer flächensparenden Siedlungsentwicklung für den Wohnungsbau zu mobilisieren und zu bebauen.
Damit können die technische Erschließung (z. B. Strom, Gas, Kanal) effizient genutzt, Kosten gespart und der Verkehrsaufwand reduziert werden. Dies hat nicht nur ökologische, sondern angesichts des demografischen Wandels auch soziale und wirtschaftliche Vorteile.

Welche Flächen werden aufgenommen?
Das Baulandkataster beinhaltet alle bekannten unbebauten oder nur geringfügig bebauten Grundstücke innerhalb des Innenbereichs, die sofort oder in absehbarer Zeit bebaubar sind. Konkrete Fragen des Grundstückseigentümers zur Bebaubarkeit des Flurstückes bzw. Klärung möglicher Grundlagen, die für eine Bebauung erfüllt sein müssen, können in einem Beratungsgespräch mit der Abteilung Planung und Stadtentwicklung der Hansestadt Stendal, Moltkestraße 34 – 36 erörtert werden.
Wir weisen darauf hin, dass die verkehrliche und medienseitige Erschließung des/der Grundstücke/s noch nicht abschließend geprüft wurde/n.
Das Baulandkataster wird regelmäßig aktualisiert. Trotzdem kann vonseiten der Hansestadt Stendal nicht ausgeschlossen werden, dass Grundstücke beziehungsweise Flächen zwischenzeitlich bebaut sind. Für die im Baulandkataster veröffentlichten Daten wird vonseiten der Hansestadt Stendal keine Gewährleistung für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit übernommen.

Hier finden Sie die tabellarische Übersicht des Baulandkataster und hier die Karten nach Stadt- / bzw. Ortsteilen:
 Altstadt  Altstadt
 Nord  Nord
 Ost  Ost nördlich
 Ost südlich
 Süd-Ost  Süd-Ost
 Bahnhofsvorstadt  Bahnhofsvorstadt
 Röxe  Röxe
 Wahrburg  Wahrburg
 Villenviertel  Villenviertel
 Stadtsee  Stadtsee
 Siedlung  Siedlung
 Borstel  Borstel
 Staffelde  Staffelde
 Arnim
 Bindfelde  Bindfelde
 Jarchau  Jarchau
 Groß Schwechten
 
 Groß Schwechten
 Neuendorf am Speck
 Peulingen
 Buchholz  Buchholz
 Dahlen  Dahlen
 Dahrenstedt
 Gohre
 Welle
 Heeren  Heeren
 Insel    Insel
 Döbbelin
 Tornau
 Möringen   Möringen
 Klein Möringen
 Nahrstedt  Nahrstedt
 Staats  Staats
 Uchtspringe   Uchtspringe
 Börgitz
 Uenglingen  Uenglingen
 Vinzelberg  Vinzelberg
 Volgfelde  Volgfelde
 Wittenmoor  Wittenmoor
 Vollenschier


Liegt mit der Veröffentlichung eines Grundstücks automatisch Baurecht vor?

Aus dem Baulandkataster können keine planungs- oder bauordnungsrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden.
„Die Aufnahme eines Grundstücks in das Baulandkataster ersetzt nicht die Baugenehmigung und sagt sie auch nicht zu. ... Denn die Aufnahme eines Grundstücks in das Baulandkataster begründet kein Baurecht und behauptet ein solches Recht auch nicht, da auch Grundstücke aufgenommen werden, die erst in absehbarer Zeit bebaubar, also aktuell gerade nicht bebaubar sind.“ (Quelle: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger: Baugesetzbuch, Kommentar § 200 Abs. 3)
Die Bebaubarkeit des jeweiligen Grundstücks beziehungsweise der jeweiligen Fläche kann im Einzelfall im Rahmen einer Bauvoranfrage oder eines Bauantrages von den zuständigen Fachbehörden der Stadtverwaltung Stendal geprüft werden. Eine Haftung dafür, dass die im Baulandkataster veröffentlichen Grundstücke beziehungsweise Flächen sofort oder in absehbarer Zeit bebaubar sind, wird vonseiten der Hansestadt Stendal nicht übernommen.

Hat die Veröffentlichung meines Grundstücks rechtliche Konsequenzen?
Es ist beabsichtigt mit der Veröffentlichung eine Anstoßwirkung zu erzielen, indem Bauwillige und Eigentümer auf Baulandpotenziale im Stadtgebiet aufmerksam gemacht werden. Eine rechtliche Auswirkung hat die Darstellung im Kataster nicht. Die Aufnahme in das Baulandkataster bedeutet nicht, dass die Pflicht besteht, auf dem Grundstück in absehbarer Zeit eine Bebauung herbeiführen zu müssen.

Verliere ich mein (zukünftiges) Baurecht bei Einlegen eines Widerspruchs?
Mit einem Widerspruch wird keine Baugenehmigung entzogen, genauso wie eine Aufnahme des Grundstücks in das Baulandkataster keine Baugenehmigung ersetzt oder diese zusagt. Ein Widerspruch gegen die Veröffentlichung des Grundstücks im Baulandkataster hat zur Folge, dass die Fläche nicht im Baulandkataster auf der Internetseite der Hansestadt Stendal veröffentlicht wird.

Werden die Daten der Grundstückseigentümer öffentlich gemacht (Datenschutz)?
Die Veröffentlichung des Baulandkatasters erfolgt gemäß § 200 (3) Baugesetzbuch. Aus Datenschutzgründen enthält das Baulandkataster keine Angaben über Grundstückseigentümer und deren Verkaufsbereitschaft. Es werden weder private Daten noch Namen von Eigentümern oder Eigentumsverhältnisse öffentlich gemacht oder an interessierte Bauwillige weitergeleitet.

Wie kommt der Kontakt zwischen Grundstückseigentümer und Interessent zustande?

Interessierte Bauwillige können sich bei der Stadtverwaltung melden und ihre Interessenbekundung für ein Grundstück einreichen, welche sie hier finden. Die Interessenbekundungn wird daraufhin von der Stadtverwaltung an die jeweiligen Grundstückseigentümer weitergeleitet.
Wichtig: Die Entscheidung zur Kontaktaufnahme mit einem Interessenten obliegt nur dem Eigentümer der potenziellen Baufläche. Diese Entscheidung ist freiwillig.

Kann ich eine Darstellung meines Grundstücks im Baulandkataster auch nach der Veröffentlichung noch widerrufen?
Wurde Ihr Grundstück bereits im Baulandkataster veröffentlicht, so können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt der Veröffentlichung widersprechen. Das in Ihrem Eigentum befindliche Grundstück wird bei der nächsten Aktualisierung aus der im Internet veröffentlichten Datenerfassung entfernt.

 

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