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BCKategorie 04.12.2017 08:34:18 Uhr | Neuigkeiten | Wahlen

Öffentliche Bekanntmachung zur Vorbereitung der Bundestagswahl am 24. September 2017 - Gruppenauskünfte

Wahlen

Zur Vorbereitung der Bundestagswahl am 24. September 2017 mache ich bekannt:

(1) Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Gruppenauskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen Wahlberechtigter erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Dritten, an die übermittelt wird, haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

(2) Die Meldebehörde darf nur Presse und Rundfunk sowie Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften eine Gruppenauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 44 Abs. 1 BMG genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.

(3) Adressbuchverlagen darf Gruppenauskunft über

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Doktorgrad und
  3. derzeitige Anschriften
sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

(4) Der Betroffene hat das Recht, der Erteilung einer Gruppenauskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen.

Personen, die mit der Auskunftserteilung in diesen Fällen insgesamt oder einzeln nicht einverstanden sind, können dies der

 

Hansestadt Stendal
Meldebehörde
39576 Hansestadt Stendal, Markt 14/15,

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mitteilen. Einwohnerinnen und Einwohner die eine derartige Erklärung bereits früher bei der Meldebehörde abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern.

Hansestadt Stendal, den 19.07.2017


Klaus Schmotz
Oberbürgermeister Siegel

19.07.2017

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