33. Sitzung des Begleitausschusses der Partnerschaft für Demokratie der Hansestadt Stendal
25.04.2024Tagesordnung für die gemeinsame 33. Sitzung des Begleitausschusses der Partnerschaft für Demokratie der Hansestadt Stendal am 28.05.2024.
mehr...Einige Abteilungen haben erweiterte Öffnungszeiten.
Zur Vorbereitung der Bundestagswahl am 24. September 2017 mache ich bekannt:
(1) Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Gruppenauskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen Wahlberechtigter erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Dritten, an die übermittelt wird, haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
(2) Die Meldebehörde darf nur Presse und Rundfunk sowie Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften eine Gruppenauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 44 Abs. 1 BMG genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(3) Adressbuchverlagen darf Gruppenauskunft über
(4) Der Betroffene hat das Recht, der Erteilung einer Gruppenauskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen.
Personen, die mit der Auskunftserteilung in diesen Fällen insgesamt oder einzeln nicht einverstanden sind, können dies der
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mitteilen. Einwohnerinnen und Einwohner die eine derartige Erklärung bereits früher bei der Meldebehörde abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern.
Hansestadt Stendal, den 19.07.2017
Klaus Schmotz
Oberbürgermeister Siegel