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BCKategorie 04.12.2017 08:34:18 Uhr | News | Wahlen

Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt am 13.03.2016

Signet
  1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Hansestadt Stendal mit ihren Ortsteilen liegt in der Zeit vom 22.02.2016 bis zum 26.02.2016 während der Dienststunden im Einwohnermeldeamt, Markt 14/15, in 39576 Hansestadt Stendal zu jedermanns Einsicht aus. Der Zugang ist barrierefrei. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgeräte möglich. Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass im Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist das Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird.

    Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens am 26.02.2016 bis 12.00 Uhr, bei der Hansestadt Stendal einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
    Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Stendal eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21.02.2016 eine Wahlbenachrichtigung.
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 4 - Stendal durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
      1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 8 der Landeswahlordnung (LWO) bis zum 21.02.2016 oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 18 Abs.1 LWO bis zum 22.02.2016 versäumt hat,
      2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 14 Abs. 8 oder nach § 18 Abs.1 LWO entstanden ist,
      3. wenn sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Hansestadt Stendal gelangt ist.

      Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11.03.2016, 18.00 Uhr, bei der Hansestadt Stendal mündlich, jedoch nicht telefonisch oder schriftlich beantragt werden.

      Die persönliche Briefwahl ist im Einwohnermeldeamt, Markt14/15, Raum 26 in der Zeit vom 29.02.2016 bis zum 11.03.2016 zu den allgemeinen Öffnungszeiten möglich. Zusätzlich kann diese Möglichkeit zur Teilnahme an der Wahl mittwochs bis 12.00 Uhr und am Freitag, den 11.03.2016 bis 18.00 Uhr genutzt werden.

      Im Falle einer nachweislich plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden.

      Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

      Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

      Wer einen Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    2. einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    3. einen amtliche, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und der entsprechende Satz muss unter d) eingefügt werden,
    4. ein Merkblatt zur Briefwahl

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Hansestadt Stendal vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Hansestadt Stendal, den 03.02.2016

Klaus Schmotz
Oberbürgermeister

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