Bürgermelder
Terminvergabe online

Image-Broschüre

Broschüre

„Jetzt in die interaktive Broschüre klicken und die Hansestadt Stendal erleben!“

Freiwillige Feuerwehr

Link Feuerwehr [(c)Armin Fischbach]

Ehrenamtskarte

Ehrenamtskarte

Allgemeine Öffnungszeiten

Dienstag:
09:00 bis 12:00 und
14:00 bis 16:00
 
Donnerstag:
09:00 bis 12:00 und
14:00 bis 18:00

Einige Abteilungen haben erweiterte Öffnungszeiten.

Sprechstunden des Oberbürgermeisters

Dienstag, 09.04.2024; 16:30 Uhr
OT Wahrburg
Dorfgemeinschaftshaus
Glockenberg 1
39576 Hansestadt Stendal

KONTAKT

Hansestadt Stendal
Markt 1
39576 Hansestadt Stendal

Telefonischer Kontakt zu den Abteilungen

Kontoverbindung:

IBAN: DE37 8105 0555 3010 0115 54
BIC: NOLADE21SDL
Institut: Kreissparkasse Stendal

Sie befinden sich hier: Startseite
BCKategorie 04.12.2017 08:34:18 Uhr | Neuigkeiten

Informationen zum Bundesmeldegesetz

Paragraphen
Zum 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz und somit einige Änderungen im Melderecht in Kraft.

Was ändert sich ab dem 01.11.2015 für die Bürger?
1. Änderung der Ummeldungsfrist
2. Abmeldung Nebenwohnung
3. Einführung Wohnungsgeber-
bescheinigung
4. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder Adresshandels
5. Einführung bedingter Sperrvermerk

1. Änderung Ummeldungsfrist
Wenn jemand eine neue Wohnung bezieht (umzieht), muss er dies innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitteilen. Erfolgt dies nicht fristgerecht, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar.

2. Abmeldung des Nebenwohnsitzes
Eine Nebenwohnung kann ab dem 01.11.2015 nur noch von Meldebehörde abgemeldet werden, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

3. Wohnungsgeberbescheinigung
Es wird wieder eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers eingeführt. Das heißt, dass der Eigentümer, Verwalter oder Mieter der eine Wohnung untervermietet bei der Ummeldung (An- bzw. Abmeldung) seine Zustimmung erteilen muss.
Diese Zustimmung erfolgt durch eine Wohnungsgeberbescheinigung.

3.1. Wo finde ich die Wohnungsgeberbescheinigung?
Die Wohnungsgeberbescheinigung bekommen Sie im Einwohnermeldeamt der Hansestadt Stendal oder vorab hier (Wohnungsgeberbescheinigung-siehe Anlage).

4. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder Adresshandels
Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet, es sei denn, die betroffene Person hat diesem Zweck ausdrücklich eingewilligt.

5. Einführung des bedingten Sperrvermerkes
5.1. Was ist der bedingte Sperrvermerk?
Der bedingte Sperrvermerk ist eine automatische Auskunftssperre für Personen, welche in einer Justizvollzugsanstalt, Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Einrichtungen zur Behandlungen von Suchterkrankungen wohnhaft gemeldet sind.

5.2. Muss ich den bedingten Sperrvermerk beantragen?
Der bedingte Sperrvermerk wird automatisch für Bewohner der genannten Einrichtungen durch das Einwohnermeldeamt eingetragen und geführt.


 


Symbol Beschreibung Größe
Wohnungsgeberbescheinigung
20 KB
14.10.2015

Zurück