Bundestagswahl am 23. Februar 2025: Briefwahl
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, wenn sie einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen.
Seit den Europa- und Bundestagswahlen 2009 ist es nicht mehr erforderlich, einen wichtigen Grund für die Abwesenheit am Wahltag anzugeben.
Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag ebenfalls einen Wahlschein:
- wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (zum Beispiel als Deutsche, die im Ausland lebt und nicht mehr in Deutschland gemeldet ist) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat,
- wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der geltenden Antrags- oder Einspruchsfristen entstanden ist
- wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche finden Sie hier.
Wie und wo beantrage ich Briefwahlunterlagen?
Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, brauchen Sie einen Wahlschein. Diesen können Sie bei der Gemeinde Ihres Hauptwohnortes persönlich oder schriftlich beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Fax oder E-Mail als gewahrt.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet sich bereits ein Vordruck, den Sie ausgefüllt zurücksenden können.
Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines kann auch online gestellt werden. Dazu kann folgender Link genutzt werden: https://www.wahlschein.de/IWS/startini.do?mb=15090535
Für die Antragsstellung sind folgende Angaben erforderlich:
- Familienname,
- Vornamen,
- Geburtsdatum und
- Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich.
Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung von einer anderen Person helfen lassen.
Mit einem Wahlschein kann man auch in einem anderen Wahlbezirk dieses Wahlkreises wählen.
Holen Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so können sie ihre Stimme auch an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde abgeben.