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Freiwillige Feuerwehr

Link Feuerwehr [(c)Armin Fischbach]

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Allgemeine Öffnungszeiten

Dienstag:
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Einige Abteilungen haben erweiterte Öffnungszeiten.

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Hansestadt Stendal
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39576 Hansestadt Stendal

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Institut: Kreissparkasse Stendal

Sprechstunden des Oberbürgermeisters

Samstag, 27.04.2024; 12:00 Uhr
Stadtteilbüro Stendal-Stadtsee
Adolph-Menzel-Straße 18
39576 Hansestadt Stendal
 
Samstag, 04.05.2024; 18:30-20:00 Uhr
Bürgersprechstunde zur Stendaler Kulturnacht
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Aktuelle Beteiligungen

Bürgerbeteiligung bezeichnet die Beteiligung der Bürgerschaft an einzelnen Planungsprozessen. Es werden grundsätzlich zwei Arten von Beteiligungsverfahren unterschieden: Einerseits die gesetzlich vorgeschriebenen oder formellen Beteiligungsverfahren und andererseits die freiwillige Bürgerbeteiligung (informelle Beteiligung).

Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit soll jede*r die Möglichkeit haben, Interessen und Rechtspositionen im Bauleitplanverfahren oder anderen Planungsverfahren zu wahren. Möglichkeiten dafür bestehen zum einen bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und zum anderen bei der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in welcher die Pläne für die Dauer von einem Monat öffentlich ausliegen.

Die Pläne sind während des Auslegungszeitraums auf dieser Seite abrufbar und liegen zusätzlich in der Abteilung Planung und Stadtentwicklung (Moltkestraße 34 – 36) aus. Stellungnahmen werden durch die Abteilung Planung und Stadtentwicklung entgegengenommen. Diese werden im weiteren Planungsprozess geprüft und abgewogen. Die Beteiligten werden daraufhin über das Ergebnis informiert.

  • B-Plan Nr. 60/20 "Nördliches Altes Lager"

    Bekanntmachung der 2. Verlängerung der Veränderungssperre

    Neuigkeiten | Beteiligungen

    Der Stadtrat der Hansestadt Stendal hat in seiner Sitzung am 22.05.2023 die Verlängerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 60/20 „Nördliches Altes Lager“ gemäß § 17 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 der Kommunalverfassung für das Land Sachsen-Anhalt in den jeweils gültigen Fassungen um ein Jahr mit der nachstehenden Satzung beschlossen.

    § 1

    Anordnung der Verlängerung der Veränderungssperre

    Die Geltungsdauer der bestehenden Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Ziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 60/20 „Nördliches Altes Lager“ wird um ein Jahr verlängert.

    § 2

    Räumlicher Geltungsbereich

    Der räumliche Geltungsbereich der Verlängerung der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des in Sitzung des Stadtrats der Hansestadt Stendal am 11.05.2020 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 60/20 „Nördliches Altes Lager“ (siehe Anlage 2 räumlicher Geltungsbereich).

    § 3

    Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

    Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der verlängerten Veränderungssperre dürfen:

    1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
    2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

    Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, von der verlängerten Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

    § 4

    Inkrafttreten und Geltungsdauer

    Die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60/20 „Nördliches Altes Lager“ tritt am Tage ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB. Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Eine Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 BauGB bleibt unberührt.

    Auf mögliche Entschädigungsansprüche gem. § 18 BauGB wird hingewiesen:

    Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 S. 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

    Symbol Beschreibung Größe
    anlage veraenderungssperre 1
    0.4 MB
    bekanntmachung am 03 05 2023
    1 MB

  • 3. Änderungsanordnung vom 15.04.2024 Flurbereinigungsverfahren: A14-Schernikau Landkreis: Stendal Verfahrens- Nr. 611-37SDL042

    Beteiligungen

    Aufgrund des § 8 (1) des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der derzeit geltenden Fassung wird das mit Flurbereinigungsbeschluss vom 28.09.2016 angeordnete und am 06.06.2019 und 02.11.2022 geringfügig geänderte Flurbereinigungsgebiet erneut geändert.

    1. Verfahrensgebiet
      1.1 Hinzuziehung

      Zu dem Verfahrensgebiet der Flurbereinigung A14 – Schernikau werden folgende Flurstücke hinzugezogen:

      Gemarkung Flur Flurstücke
      Schernikau 2 127, 128/3, 128/5, 128/6, 176, 180, 181/128, 182/128
      Schernikau 3 158/117
      Schernikau 4 1
      Schinne 1 365/213, 417/213, 364/213
      Uenglingen 3 220/75
      1.2 Ausschluss
      Aus dem Verfahrensgebiet der Flurbereinigung A14 – Schernikau werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:

      Gemarkung Flur Flurstücke
      Schernikau 1 49, 100/1, 105/1, 106/2, 106/3, 109/1, 118, 149, 198/127, 199/142, 373, 374, 379, 377
      Schernikau 3 274, 275, 278
      Schernikau 4 251
      Belkau 2 27/1, 49, 50, 75/31, 87
      Schinne 1 471, 473, 474
      Schinne 2 160/2, 166/2, 166/3, 618, 628, 630, 633, 635
      Schinne 3 412, 414
      Uenglingen 3 300, 301, 303
      Die Grenze des geänderten Flurbereinigungsgebietes ist auf der zu dieser Anordnung gehören-den Gebietskarte orangenfarbig gekennzeichnet.

      Das gesamte Verfahrensgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von ca. 2.284 ha.

      Die Änderungsanordnung mit der Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25 in 39576 Hansestadt Stendal und in der zuständigen Stadt, aus.

    2. Teilnehmergemeinschaft
      Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsverfahren zugezogenen Grundstücke werden Mitglied der mit dem Beschluss vom 28.09.2016 entstandenen „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereini-gung A14-Schernikau“.

    3. Gründe
      Wege- und Gewässerflurstücke, die aus dem Kerngebiet herausragen, werden zur zweckmäßi-gen Abgrenzung des Verfahrens ausgeschlossen.
      Landwirtschaftlich genutzte Flurstücke nördlich der Ortslage Schernikau werden hinzugezogen, um den Verlauf der Gebietsgrenze von der Feldlage an die Bebauung heran zu verlegen.
      Einzelne Flurstücke werden hinzugezogen, um die in den Neugestaltungsgrundsätzen geplanten Maßnahmen umsetzen zu können.
      Weiterhin werden Wald- und Gebäudegrundstücke ausgeschlossen, da die Regelung dieser Nutzungen nicht Ziel des Verfahrens ist.

    4. Anmeldung unbekannter Rechte
      Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen (insbesondere Pacht-, Miet- und Bewirtschaftungsrechte), werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25, 39576 Stendal, anzumelden.
      Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark innerhalb einer von diesem zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
      Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
      Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 

    5. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
      Von der Bekanntgabe der Änderungsanordnung bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungs-planes gelten gem. § 34 FlurbG folgende Einschränkungen:
      a)  In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereini-
           gungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum  ordnungsgemäßen
           Wirtschaftsbetrieb gehören.
           Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustim- 
           mung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder
           beseitigt werden.
           Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt
           oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt
           bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand, notfalls mit
           Verwaltungszwang gemäß § 137 FlurbG, wiederherstellen lassen, wenn dies der
           Flurbereinigung dient.

      b)  Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung der
           Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden, anderenfalls muss die Flurbe-
           reinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
           Wer gegen die unter a) und b) genannten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann wegen
           Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.

    6. Rechtsbehelfsbelehrung
      Gegen diese Änderungsanordnung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazien-weg 25, 39576 Stendal eingelegt werden.

      Im Auftrag
      (DS)
      gez. Trefflich
      Sachgebietsleiterin (m.d.W.d.G.b.)

      Datenschutzrechtliche Hinweise
      Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz/ Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffaltmarkds eingesehen werden oder sind beim ALFF Altmark zu erhalten.
    Symbol Beschreibung Größe
    ffentliche bekanntm 1 nderung flurbereinigung a14 schernikau
    0.2 MB
    1 nderung flurbereinigung a14 schernikau karte
    9.7 MB