Verbot nächtlicher Alkoholabgabe
Die Allgemeinverfügung tritt nach Hinweis über die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Stendal in Kraft.
In den zurückliegenden Monaten gingen zahlreiche Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern im Ordnungsamt der Hansestadt Stendal ein. Der Tenor der Beschwerden richtet sich gegen abendliche und nächtliche Lärmbeschwerden durch alkoholisierte Personengruppen im Altstadtbereich. Im Zuge dieser Beschwerden wurde ebenso über Verunreinigungen, Sachbeschädigungen sowie ungebührlichem Verhalten dieser Personengruppen berichtet. Aufgrund der erheblichen Lärmbelästigungen und Störungen wird regelmäßig das Polizeirevier Stendal durch die betroffenen Anwohner kontaktiert, wodurch sich die Einsatzbelastung in den letzten Jahren teils verzehnfachte.
Durch die Kontrollen der Polizei, des Stadtordnungsdienstes sowie eines beauftragten Bewachungsunternehmens konnte festgestellt werden, dass diese Störungen maßgeblich auf den gesteigerten Konsum alkoholischer Getränke zurückzuführen sind. Weiterhin wurde festgestellt, dass diese alkoholischen Getränke in den Nachtstunden bei den im Altstadtbereich ansässigen Schank- und Speisewirtschaften im Verkauf über die Straße erworben werden. Außerhalb der üblichen Ladenschlusszeiten des Einzelhandels ergibt sich für die mutmaßlichen Verhaltensstörer so die Möglichkeit alkoholische Getränke zu erwerben und diese in unmittelbarer Nähe der Schank- und Speisewirtschaften auf öffentlichen Plätzen ohne Aufsicht in Gruppen zu verweilen. In Folge der zunehmenden Alkoholisierung entwickelt sich das Verhalten der Personengruppen bis hin zum störenden und rechtswidrigen Verhalten.
Daher erlässt die Hansestadt Stendal auf Grundlage des § 13 des Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai (GVBI. LSA S. 182, 183, ber. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2023 (GVBI. LSA S. 50, 53) i.V.m § 11 Abs. 5 des Gaststättengesetzes der Landes Sachsen-Anhalt (GastG-LSA) folgende Allgemeinverfügung. (Begründung im Anhang)
- Den Gewerbetreibenden der im Geltungsbereich gemäß Anlage 1 dieser Allgemeinverfügung gelegenen Betriebsstätten (Schank- und Speisewirtschaften) wird
die Abgabe alkoholischer Getränke über die Straße (Verkauf für der Verzehr außerhalb der Betriebsstätte) bis zum 31 .10.2023 an allen Wochentagen von jeweils 22:00 bis
06:00 Uhr des Folgetages untersagt. - Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
- Für den Fall des Verstoßes gegen die Untersagungsverfügung nach Ziff. 1 wird ein Zwangsgeld über 1.500,00 EUR angedroht.
- Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gemacht.
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Allgemeinverfügung Alkoholabgabeverbot |
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