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Aktuelle Beteiligungen

Bürgerbeteiligung bezeichnet die Beteiligung der Bürgerschaft an einzelnen Planungsprozessen. Es werden grundsätzlich zwei Arten von Beteiligungsverfahren unterschieden: Einerseits die gesetzlich vorgeschriebenen oder formellen Beteiligungsverfahren und andererseits die freiwillige Bürgerbeteiligung (informelle Beteiligung).

Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit soll jede*r die Möglichkeit haben, Interessen und Rechtspositionen im Bauleitplanverfahren oder anderen Planungsverfahren zu wahren. Möglichkeiten dafür bestehen zum einen bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und zum anderen bei der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in welcher die Pläne für die Dauer von einem Monat öffentlich ausliegen.

Die Pläne sind während des Auslegungszeitraums auf dieser Seite abrufbar und liegen zusätzlich im Planungsamt (Moltkestraße 34 – 36) aus. Stellungnahmen werden durch das Planungsamt entgegengenommen. Diese werden im weiteren Planungsprozess geprüft und abgewogen. Die Beteiligten werden daraufhin über das Ergebnis informiert.

  • Aktuelle Beteiligungen

    Beteiligungen

    Bürgerbeteiligung bezeichnet die Beteiligung der Bürgerschaft an einzelnen Planungsprozessen. Es werden grundsätzlich zwei Arten von Beteiligungsverfahren unterschieden: Einerseits die gesetzlich vorgeschriebenen oder formellen Beteiligungsverfahren und andererseits die freiwillige Bürgerbeteiligung (informelle Beteiligung).

    Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit soll jede*r die Möglichkeit haben, Interessen und Rechtspositionen im Bauleitplanverfahren oder anderen Planungsverfahren zu wahren. Möglichkeiten dafür bestehen zum einen bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und zum anderen bei der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in welcher die Pläne für die Dauer von einem Monat öffentlich ausliegen.

    Die Pläne sind während des Auslegungszeitraums auf dieser Seite abrufbar und liegen zusätzlich im Planungsamt (Moltkestraße 34 – 36) aus. Stellungnahmen werden durch das Planungsamt entgegengenommen. Diese werden im weiteren Planungsprozess geprüft und abgewogen. Die Beteiligten werden daraufhin über das Ergebnis informiert.

  • Planfeststellungsverfahren für das geplante Bauvorhaben – 380 kV-Ersatzneubau Perle-berg - Stendal/West, Abschnitt Sachsen-Anhalt

    Aktuelle Projekte/Aktionen | Neuigkeiten | Stellenangebote | Zukunftsstadt | Beteiligungen

    Planfeststellungsverfahren für das geplante Bauvorhaben – 380 kV-Ersatzneubau Perleberg - Stendal/West, Abschnitt Sachsen-Anhalt, unter Mitnahme der 110 kV-Bahnstromleitung Insel - Wittenberge auf den Masten 61 bis 58 – in den Gemarkungen Losenrade, Geestgottberg, Beuster, Seehausen, Behrend und Schönberg der Hansestadt Seehausen (Altmark), in der Gemarkung Falkenberg der Gemeinde Altmärkische Wische, in den Gemarkungen Dobbrun, Meseberg, Osterburg, Düsedau und Erxleben der Hansestadt Osterburg (Altmark), in den Gemarkungen Rochau und Häsewig der Gemeinde Rochau, in den Gemarkungen Steinfeld, Schinne und Kläden der Stadt Bismark (Altmark) sowie in den Gemarkungen Möringen, Nahrstedt, Döbbelin, Tornau und Groß Schwechten der Hansestadt Stendal im Landkreis Stendal;

    Vorhabenträger:            Firma 50Hertz Transmission GmbH, Heidestraße 2, 10557 Berlin

    Für das o.g. Bauvorhaben wird auf Antrag des Vorhabenträgers, der Fa. 50Hertz Transmission GmbH, das Planfeststellungsverfahren nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durchgeführt.

    Im Rahmen des im Planfeststellungsverfahren durchzuführenden Anhörungsverfahrens wurde der Plan in den Jahren 2014 und 2018 in den Gemeinden zur Einsicht ausgelegt, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Dieser Verfahrensschritt wird gemäß §§ 43 Abs. 4, 43a EnWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt i.V.m. §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 9 Abs. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung alte Fassung (UVPG a.F.) wiederholt, weil der ausgelegte Plan geändert wurde.

    Die wesentlichen Änderungen sind:

    • Überarbeitung der umweltrelevanten Unterlagen,
    • ergänzende groß- und kleinräumige Variantenuntersuchung,
    • Berücksichtigung der dauerhaften und temporären Zuwegungen und
    • geringfügige Mastverschiebungen an den Masten 64, 75, 77, 78, 83, 103, 104,108, 171.

    Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a UVPG a. F.

    Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den o. g. Gemarkungen beansprucht.

    Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt in der Zeit

    vom 2. Januar 2023 bis einschließlich 2. Februar 2023

    im
    Planungsamt der Hansestadt Stendal,
    Moltkestraße 34 - 36, Zimmer 203,
    39576 Hansestadt Stendal,

    während der Dienststunden

                Montag            9:00 bis 13:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr

                Dienstag         9:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr

                Mittwoch         9:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr

                Donnerstag     9:00 bis 12:00 und 14:00 bis 18:00 Uhr

                Freitag             9:00 bis 12:00 Uhr

    zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

    Das Verwaltungsgebäude der Hansestadt Stendal in der Moltkestraße 34 - 36 ist in der Regel nur Dienstag und Donnerstag geöffnet. Es wird darum gebeten, für die Einsichtnahme in die Planunterlagen unter der Rufnummer 03931 65 1543 bzw. 1544 einen Termin zu vereinbaren.

    Für die Dauer der Auslegung werden die zur Einsicht auszulegenden Planunterlagen zusätzlich auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes unter der Adresse https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/planfeststellung/aktuelle-planfeststellungsverfahren/ zugänglich gemacht. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a VwVfG).

     

    1.       Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 1. März 2023, bei der Hansestadt Stendal, Moltkestraße 34 - 36, Zimmer 203, 30576 Hansestadt Stendal, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

    Die Einwendungen können ebenfalls beim Landesverwaltungsamt, Referat 308, Ernst-Kamieth-Straße 2, Zimmer D3.09, 06112 Halle (Saale), schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

    Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

    Die bisher vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen behalten ihre Gültigkeit und werden im Verfahren berücksichtigt.

    Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen, bis auf die, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§§ 17 Abs. 1 und 2 sowie 72 Abs. 2 VwVfG).

     

    2.       Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung von der Auslegung des Plans der

    a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen,

    b) sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen).

     

    3.       Bei Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 EnWG ist ein Erörterungstermin durchzuführen (Ausnahmen regelt § 43 a Nr. 2 EnWG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitige Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

    Die Vertretung im Termin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Eine Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

     

    4.    Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

     

    5.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

     

    6.    Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

    Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

     

    7.    Die im Zusammenhang mit der im Jahr 2014 erfolgten Auslegung des Plans in Kraft getretene Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG gilt fort. Vom Beginn der erneuten Auslegung des Plans an tritt die Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG auch für die erstmalig vom Plan betroffenen Flächen in Kraft. An den von der geplanten Baumaßnahme betroffenen Flächen steht dem Träger des Vorhabens gemäß § 44a Abs. 3 EnWG ein Vorkaufsrecht zu.

     

    8.    Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

    • dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Landesverwaltungsamt ist,
    • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
    • dass zu den entscheidungserheblichen Unterlagen i.S.v. § 6 UVPG a. F. u.a. die Umweltverträglichkeitsstudie / der Landschaftspflegerische Begleitplan (UVS II / LBP), die allgemeinverständliche Zusammenfassung nach dem UVPG, die Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchungen für die FFH-Gebiete „Elbaue Beuster-Wahrenberg“, „Aland-Elbe-Niederung“, „Aland-Elbe-Niederung nordöstlich Seehausen“, „Uchte unterhalb Goldbeck“ und „Secantsgraben, Milde und Biese“, der artenschutzrechtliche Fachbeitrag, sowie weitere naturschutzfachliche Gutachten, Untersuchungen und Bewertungen gehören,
    • dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG a. F. notwendigen Angaben enthalten und
    • dass bei der Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a. F. erforderlich ist.

     

    9.    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

    Aufgrund der DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Anhörungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Anhörungs- und Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde [Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale)] gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO besteht. Der Vorhabenträger und dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.

    Auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

    Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat der Betroffene das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht ihm ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

     

    Hansestadt Stendal, den 02.01.2023

     

    Bastian Sieler

    Oberbürgermeister                                                                            -  Siegel  -

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    Bekanntmachung vom 2.1.-2.2.2023.pdf
    3.2 MB

  • Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben Änderung der Speisefreileitung in Erdverkabelungen im Bereich der Lüderitzer Straße in Stendal, Strecke 6402 km 57,9+18 - km 58,2+28

    Aktuelle Projekte/Aktionen | Beteiligungen

    Das Vorhaben hat die Änderung der Speisefreileitung von km 57,9+48 bis km 58,2+28 der Strecke 6402 im Bahnhof Stendal in Erdverkabelungen im Bereich der Straßenüberführung „Lüderitzer Straße“ in Stendal einschließlich des Rückbaus von Gartenlauben und Zaunanlagen als notwendige Folgemaßnahmen zum Gegenstand.

    Das Eisenbahn-Bundesamt führte auf Antrag der DB Netz AG, Regionalbereich Südost (Vorhabenträgerin), vom 07.02.2022 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten bzw. Gemeinden Hansestadt Stendal beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 22.12.2022 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

    Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegt in der Zeit

    vom 15.03.2023 bis einschließlich 17.04.2023 (einen Monat)

    in der
    Stadtverwaltung der Hansestadt Stendal
    Planungsamt, Raum 202
    Moltkestraße 34-36
    39576 Hansestadt Stendal,

    während der folgenden Zeiten

    am Dienstag                     von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
    am Donnerstag                 von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr

    zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Es wird darum gebeten, für die Einsichtnahme in die Planunterlagen unter der Rufnummer 03931 65 1554 bzw. 1544 einen Termin zu vereinbaren (dieser kann auch außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen).

    Zeitgleich werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auch auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes unter: https://www.eba.bund.de/anhoerung zugänglich gemacht.

    1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 02.05.2023 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Halle, Ernst-Kamieth-Str. 5, 06112 Halle (Saale), oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift  Einwendungen gegen den Plan erheben. Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen    privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
    2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
    3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
    4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
    5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
    6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
    7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
    8. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.
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    Bekanntmachung Änderung der Speisefreileitung in Erdverkabelungen im Bereich Lüderitzer Straße in Stendal
    (c) Grit Schultz
    1.6 MB