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Bürgermelder

Freiwillige Feuerwehr

Link Feuerwehr [(c)Armin Fischbach]

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Allgemeine Öffnungszeiten

Dienstag:
09:00 bis 12:00 und
14:00 bis 16:00
 
Donnerstag:
09:00 bis 12:00 und
14:00 bis 18:00

Einige Abteilungen haben erweiterte Öffnungszeiten.

KONTAKT

Hansestadt Stendal
Markt 1
39576 Hansestadt Stendal

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Institut: Kreissparkasse Stendal

Sprechstunden des Oberbürgermeisters

Samstag, 27.04.2024; 12:00 Uhr
Stadtteilbüro Stendal-Stadtsee
Adolph-Menzel-Straße 18
39576 Hansestadt Stendal
 
Samstag, 04.05.2024; 18:00 Uhr
Bürgersprechstunde zur Stendaler Kulturnacht
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Aktuelle Beteiligungen

Bürgerbeteiligung bezeichnet die Beteiligung der Bürgerschaft an einzelnen Planungsprozessen. Es werden grundsätzlich zwei Arten von Beteiligungsverfahren unterschieden: Einerseits die gesetzlich vorgeschriebenen oder formellen Beteiligungsverfahren und andererseits die freiwillige Bürgerbeteiligung (informelle Beteiligung).

Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit soll jede*r die Möglichkeit haben, Interessen und Rechtspositionen im Bauleitplanverfahren oder anderen Planungsverfahren zu wahren. Möglichkeiten dafür bestehen zum einen bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und zum anderen bei der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in welcher die Pläne für die Dauer von einem Monat öffentlich ausliegen.

Die Pläne sind während des Auslegungszeitraums auf dieser Seite abrufbar und liegen zusätzlich in der Abteilung Planung und Stadtentwicklung (Moltkestraße 34 – 36) aus. Stellungnahmen werden durch die Abteilung Planung und Stadtentwicklung entgegengenommen. Diese werden im weiteren Planungsprozess geprüft und abgewogen. Die Beteiligten werden daraufhin über das Ergebnis informiert.

  • B-Plan Nr. 60/20 "Nördliches Altes Lager"

    Bekanntmachung der 2. Verlängerung der Veränderungssperre

    Neuigkeiten | Beteiligungen

    Der Stadtrat der Hansestadt Stendal hat in seiner Sitzung am 22.05.2023 die Verlängerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 60/20 „Nördliches Altes Lager“ gemäß § 17 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 der Kommunalverfassung für das Land Sachsen-Anhalt in den jeweils gültigen Fassungen um ein Jahr mit der nachstehenden Satzung beschlossen.

    § 1

    Anordnung der Verlängerung der Veränderungssperre

    Die Geltungsdauer der bestehenden Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Ziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 60/20 „Nördliches Altes Lager“ wird um ein Jahr verlängert.

    § 2

    Räumlicher Geltungsbereich

    Der räumliche Geltungsbereich der Verlängerung der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des in Sitzung des Stadtrats der Hansestadt Stendal am 11.05.2020 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 60/20 „Nördliches Altes Lager“ (siehe Anlage 2 räumlicher Geltungsbereich).

    § 3

    Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

    Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der verlängerten Veränderungssperre dürfen:

    1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
    2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

    Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, von der verlängerten Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

    § 4

    Inkrafttreten und Geltungsdauer

    Die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60/20 „Nördliches Altes Lager“ tritt am Tage ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB. Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Eine Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 BauGB bleibt unberührt.

    Auf mögliche Entschädigungsansprüche gem. § 18 BauGB wird hingewiesen:

    Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 S. 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

    Symbol Beschreibung Größe
    anlage veraenderungssperre 1
    0.4 MB
    bekanntmachung am 03 05 2023
    1 MB

  • Bebauungsplan Nr. 41/99 "Albrecht der Bär" - 3. Änderung - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13a BauGB und Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB

    Beteiligungen
    [(c): Martin Eisenhut]

    Bekanntmachung

    Bebauungsplan Nr. 41/99 „Albrecht der Bär“ – 3. Änderung

    Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. §13a BauGB und Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB

     

     

    Der Stadtrat der Hansestadt Stendal hat in seiner Sitzung am 04.12.2023 die Aufstellung des Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41/99 „Albrecht der Bär“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauG) i. V. m. § 13a Abs. 4 BauGB beschlossen.

     

    Der räumliche Geltungsbereich Geltungsbereich der 3. Änderung liegt in der Gemarkung Stendal, Flur 2, umfasst eine Fläche von ca. 1,4 ha und wird wie folgt begrenzt:

    • im Norden entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 182
    • im Osten entlang der östlichen Grenze der Flurstücke 89/7 und 89/13 bis zur südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 89/13
    • im Süden bis zu einer Entfernung von ca. 35 m von der östlichen Grenze in westlicher Richtung
    • Im Westen in einem Abstand von ca. 35 m von der östlichen Grenze des Flurstücks 89/13 entfernt. In nördlicher Richtung verläuft die Grenze entlang der Verkehrsflächen in nördlicher Richtung bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 89/6. Von dort entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 89/7 bis zum Schnittpunkt des Gebäudes der Feuerwehr. Im weiteren Verkauf entlang des Gebäudes der Feuerwehr bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 182.

    Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren für die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41/99 „Albrecht der Bär“ gemäß Baugesetzbuch durchzuführen.

    Ziel des Änderungsverfahrens besteht im Wesentlichen darin, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer neuen Fahrzeug- und Lagerhalle für die Nutzung der Feuerwehr Stendal zu schaffen. Im rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 41/99 „Albrecht der Bär“ ist bisher eine Bautiefe von 11,00 m festgesetzt. Für die Errichtung des Neubaus wird jedoch eine bebaubare Tiefe von 14,50 m benötigt, um den heutigen Anforderungen der Feuerwehr gerecht zu werden.

    Das Verfahren zur Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41/99 „Albrecht der Bär“ wird nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), von der Erstellung eines Umweltberichts (2a BauGB) aufgrund der Größe des Geltungsbereichs abgesehen.      

    In gleicher Sitzung hat der Stadtrat der Hansestadt Stendal am 04.12.2023 dem vorliegenden Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41/99 „Albrecht der Bär“ nebst dem Entwurf der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 3. Änderung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch beschlossen. Der Oberbürgermeister wurde beauftragt, die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41/99 „Albrecht der Bär“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Öffentlichkeit wird damit nach § 3 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit.

    Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 41/99 „Albrecht der Bär“ nebst des Entwurfs der Begründung auf der Internetseite (https://www.stendal.de/de/beteiligungen.html) der Hansestadt Stendal zur Ansicht und zum Ausdruck

    vom 18. März 2024 bis einschließlich 23. April 2024

    digital bereitgestellt. Zugang besteht des Weiteren über das zentrale Internetportal Sachsen-Anhalts (https://www.geodatenportal.sachsen-anhalt.de/mapapps/resources/apps/Bauleitplanung/index.html?lang=de).

    Die angeordnete öffentliche Auslegung wird daneben, als zusätzliches Angebot durch Auslage im Foyer des Verwaltungsgebäudes Moltkestraße 34–36, Hansestadt Stendal, in der Zeit vom 18. März 2024 bis einschließlich 23. April 2024 während nachstehender Öffnungszeiten ergänzt.

     

    Dienstag:         09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

    Donnerstag:     09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

     

    Außerhalb der Sprechzeiten für den Publikumsverkehr oder bei angeordneter Schließung des Verwaltungsgebäudes können individuelle Termine telefonisch unter 03931 65-1554 oder  planungsamt@stendal.de vereinbart werden.

    Stellungnahmen können während der vorgenannten Auslegungsfrist schriftlich unter Nutzung folgender Anschriften eingereicht werden:

     

    per E-Mail: 

     planungsamt@stendal.de

    per Post:

    Abteilung Planung und Stadtentwicklung    

    Moltkestraße 34-36

    39576 Hansestadt Stendal

    Für die Rechtzeitigkeit ist nicht die Absendung, sondern der Eingang bei der Hansestadt Stendal entscheidend. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

     

    Datenschutz:

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. m § 3 BauGB und dem DSG LSA. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzinformation“, das ebenfalls öffentlich bzw. im Internet ausliegt.

    Die vorstehenden Beschlüsse werden hiermit ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.

     

    Symbol Beschreibung Größe
    B-Plan Nr. 41/99 3. Änderung - Entwurf der Planzeichnung
    2.7 MB
    B-Plan Nr. 41/99 3. Änderung - Entwurf der Begründung
    1.1 MB
    Datenschutzerklärung
    (c) Martin Eisenhut
    0.2 MB

  • Flurbereinigungsverfahren A14-Neuendorf am Speck - 1. Änderungsanordnung

    Beteiligungen

    Öffentliche Bekanntmachung
    Flurbereinigungsverfahren: A14-Neuendorf am Speck
    Landkreis: Stendal
    Verfahrens- Nr. 611-37SDL045
    1. Änderungsanordnung vom 26.02.2024

    Aufgrund des § 8 (1) des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der derzeit geltenden Fassung wird das mit Flurbereinigungsbeschluss vom 31.03.2017 angeordnete Flurbereinigungsgebiet geändert.

    1.    Hinzuziehung

    Zu dem Verfahrensgebiet der Flurbereinigung A14-Neuendorf am Speck werden folgende Flurstücke hinzugezogen:

    Gemarkung Flur Flurstücke
    Peulingen 1 82; 328/103; 329/103

    1.2  Ausschluss

    Aus dem Verfahrensgebiet der Flurbereinigung A14-Neuendorf am Speck werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:

    Gemarkung Flur Flurstücke
    Borstel 6 7
    Peulingen 1 117/1; 122/1; 238/4; 242/6; 261; 270; 515; 516; 517
    Peulingen 2 213/4, 323

    Die Grenze des geänderten Flurbereinigungsgebietes ist auf der zu dieser Anordnung gehörenden Gebietskarte orangenfarbig gekennzeichnet. 
    Das gesamte Verfahrensgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von ca. 1.106 ha.

    2.    Gründe:

    Der Ausschluss der Flurstücke der Gemarkung Peulingen, Flur 1 und Flur 2 dienen der zweckmäßigen Abgrenzung der Ortslage Peulingen in Vorbereitung für die Ermittlung und Feststellung der Verfahrensgrenze. Die bebauten Grundstücke der Ortslage werden ausgeschlossen.

    Hingegen sind die Flurstücke 328/103 und 329/103 zum Verfahren hinzuzuziehen, um den gesamten Ortsverbindungsweg von Peulingen in Richtung Norden eigentumsrechtlich zu regeln und in vorhandener Trasse auszubauen.

    Das Grünlandflurstück 82, Flur 1 von Peulingen am Speckgraben stammt aus dem Flurbereinigungsverfahren Groß Schwechten und wurde nach Anpassung der Gemarkungsgrenze Groß Schwechten / Peulingen der Gemarkung Peulingen zugeordnet. Das Flurstück ist dem Verfahren hinzuzuziehen, um eine Arrondierung und Erschließung im Grünland zu erzielen.

    Das Flurstück 7, Flur 6 aus Borstel ist aus dem Verfahren auszuschließen, da es nicht mehr als Ersatzland zur Verfügung steht.  

    3.    Anmeldung unbekannter Rechte

    Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen (insbesondere Pacht-, Miet- und Bewirtschaftungsrechte), werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25, 39576 Stendal, anzumelden.

    Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark innerhalb einer von diesem zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

    Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

    Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

    4.    Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

    Von der Bekanntgabe der Änderungsanordnung bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten gem. § 34 FlurbG folgende Einschränkungen:

    1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
      Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
      Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand, notfalls mit Verwaltungszwang gemäß § 137 FlurbG, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.
    2. Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden, anderenfalls muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

    Wer gegen die unter a) bis b) genannten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.

    5.    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diese Änderungsanordnung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25, 39576 Stendal eingelegt werden.

    Im Auftrag

       gez. Trefflich                            (DS)

    Sachgebietsleiterin (m.d.W.d.G.b.)

    Datenschutzrechtliche Hinweise

    Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz/ Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffaltmarkds eingesehen werden oder sind beim ALFF Altmark zu erhalten.

    Symbol Beschreibung Größe
    gebietskarte sdl045 1 ao sw
    0.9 MB
    1 ao a 14 neuendorf ab alf 13 04 2024
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