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Bürgermelder

Freiwillige Feuerwehr

Link Feuerwehr [(c)Armin Fischbach]

Ehrenamtskarte

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Allgemeine Öffnungszeiten

Dienstag:
09:00 bis 12:00 und
14:00 bis 16:00
 
Donnerstag:
09:00 bis 12:00 und
14:00 bis 18:00

Einige Abteilungen haben erweiterte Öffnungszeiten.

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Hansestadt Stendal
Markt 1
39576 Hansestadt Stendal

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Institut: Kreissparkasse Stendal

Sprechstunden des Oberbürgermeisters

Samstag, 04.05.2024; 18:30-20:00 Uhr
Bürgersprechstunde zur Stendaler Kulturnacht
Stadtbibliothek, Mönchskirchhof
 
Montag, 13.05.2024; ab 16:30 Uhr
OT Börgitz, Ortschaftsbüro, Volgfelder Str. 14
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Aktuelle Beteiligungen

Bürgerbeteiligung bezeichnet die Beteiligung der Bürgerschaft an einzelnen Planungsprozessen. Es werden grundsätzlich zwei Arten von Beteiligungsverfahren unterschieden: Einerseits die gesetzlich vorgeschriebenen oder formellen Beteiligungsverfahren und andererseits die freiwillige Bürgerbeteiligung (informelle Beteiligung).

Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit soll jede*r die Möglichkeit haben, Interessen und Rechtspositionen im Bauleitplanverfahren oder anderen Planungsverfahren zu wahren. Möglichkeiten dafür bestehen zum einen bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und zum anderen bei der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in welcher die Pläne für die Dauer von einem Monat öffentlich ausliegen.

Die Pläne sind während des Auslegungszeitraums auf dieser Seite abrufbar und liegen zusätzlich in der Abteilung Planung und Stadtentwicklung (Moltkestraße 34 – 36) aus. Stellungnahmen werden durch die Abteilung Planung und Stadtentwicklung entgegengenommen. Diese werden im weiteren Planungsprozess geprüft und abgewogen. Die Beteiligten werden daraufhin über das Ergebnis informiert.

  • B-Plan Nr. 60/20 "Nördliches Altes Lager"

    Bekanntmachung der 2. Verlängerung der Veränderungssperre

    Neuigkeiten | Beteiligungen

    Der Stadtrat der Hansestadt Stendal hat in seiner Sitzung am 22.05.2023 die Verlängerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 60/20 „Nördliches Altes Lager“ gemäß § 17 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 der Kommunalverfassung für das Land Sachsen-Anhalt in den jeweils gültigen Fassungen um ein Jahr mit der nachstehenden Satzung beschlossen.

    § 1

    Anordnung der Verlängerung der Veränderungssperre

    Die Geltungsdauer der bestehenden Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Ziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 60/20 „Nördliches Altes Lager“ wird um ein Jahr verlängert.

    § 2

    Räumlicher Geltungsbereich

    Der räumliche Geltungsbereich der Verlängerung der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des in Sitzung des Stadtrats der Hansestadt Stendal am 11.05.2020 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 60/20 „Nördliches Altes Lager“ (siehe Anlage 2 räumlicher Geltungsbereich).

    § 3

    Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

    Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der verlängerten Veränderungssperre dürfen:

    1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
    2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

    Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, von der verlängerten Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

    § 4

    Inkrafttreten und Geltungsdauer

    Die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60/20 „Nördliches Altes Lager“ tritt am Tage ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer richtet sich nach § 17 BauGB. Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Eine Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 BauGB bleibt unberührt.

    Auf mögliche Entschädigungsansprüche gem. § 18 BauGB wird hingewiesen:

    Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 S. 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

    Symbol Beschreibung Größe
    anlage veraenderungssperre 1
    0.4 MB
    bekanntmachung am 03 05 2023
    1 MB

  • 4. Planänderung f. Planfeststellungsabschnitt 4.4

    Schnellbahnverbindung Hannover - Berlin, Abschnitt Oebisfelde - Staaken

    Beteiligungen

    Bekanntmachung
    - Abteilung Planung & Stadtentwicklung -
    im Auftrag des
    Eisenbahn-Bundesamtes – Außenstelle Halle
    über die Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit
    zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben
    4. Planänderung für den Planfeststellungsabschnitt 4.4,
    Schnellbahnverbindung Hannover - Berlin, Abschnitt Oebisfelde - Staaken
    (Geschäftszeichen: 631ppa/006-2316#010)

    Das Vorhaben beinhaltet Maßnahmen von km 113,280 bis km 125,397 der Strecke 6107 bzw. von km 213,939 bis km 226,053 der parallel verlaufenden Schnellfahrstrecke 6185. Hierzu gehören u.a.:

    • Neubau Überleitstelle zwischen den Strecken 6107 (Lehrter Stammbahn) und 6185 (Schnellfahrstrecke);
    • Neubau einer Gleisverbindung als Teil einer Überleitstelle zwischen den Strecken 6107 (Lehrter Stammbahn) und 6185 (Schnellfahrstrecke);
    • Änderung der Verkehrsstationen Vinzelberg bei km 117,8 (Strecke 6107) und Uchtspringe bei km 123,9 (Strecke 6107);
    • Umsetzung neuer Landschaftspflegerischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie
    • temporäre Maßnahmen (Baustelleneinrichtungsflächen, Baustraßen sowie bauzeitliche Gleisüberfahrten), temporäre Maßnahmen zum Lärm- und Erschütterungsschutz sowie Flächeninanspruchnahmen während der Bauphase.

    Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB InfraGO AG, vormals DB Netz AG (Vorhabenträgerin), vom 25.01.2023 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten bzw. Gemeinden Hansestadt Stendal, Bismark (Altmark) und der Hansestadt Gardelegen beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 05.03.2024 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

    Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt. Das sind insbesondere folgende Unterlagen:

    • Erläuterungsbericht, Planunterlage Nr. 1;
    • Übersichtskarten und Übersichtslagepläne, Planunterlage Nr. 2;
    • UVP-Bericht, Planunterlage Nr. 12;
    • Landschaftspflegerischer Begleitplan, einschließlich des Erläuterungsberichts, des Bestands- und Konfliktplans sowie des Maßnahmenplans, Planunterlage Nr. 13;
    • Artenschutzfachbeitrag, Planunterlage Nr. 14;
    • Unterlage zur Regelung wasserrechtlicher Sachverhalte, Planunterlage Nr. 18;
    • Bodenverwertungs-, Entsorgungskonzept, BoVEK-Feinkonzept, Planunterlage Nr. 19;

    Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegt in der Zeit

                            vom 03.05.2024 bis einschließlich 03.06.2024 (einen Monat)

    in der                                       Hansestadt Stendal
                                                    Fachbereich III – Bauen & Stadtentwicklung                             
                                                    Zimmer 201
                                                    Tel.: 03931 651544
                                                    Moltkestraße 34-36
                                                    39576 Hansestadt Stendal

    während der Sprechzeiten:

              Dienstag                                             von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
              Donnerstag                                        von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr

    Zeitgleich werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auch auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes https://www.eba.bund.de/Anhoerung zugänglich gemacht.>>

    1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 und 5 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 02.07.2024 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Halle, Ernst-Kamieth-Str. 5, 06112 Halle, oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. 

      Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privat-rechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit          § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Der Ein-wendungsausschluss beschränkt sich bei Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, auf das Verwaltungsverfahren.

             Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

         2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten 
             Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

         3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen 
             Einwendungen und der rechtzeitig abgebebenen Stellungnahmen verzichten (§ 18a Nr. 1
             AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine
             Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder
             eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des
             Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig
             Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert
             benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch
             öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

             Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch
             eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu
             geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn
             verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins
             beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

         4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von
             Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende
             Kosten werden nicht erstattet.

         5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu
             entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten
             Entschädigungsverfahren behandelt.

         6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens
             durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung 
             (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73
             Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als
             50 Zustellungen vorzunehmen sind.

          7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG
              in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht
              an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

          8. Da für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
              besteht, wird darauf hingewiesen, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 19 Abs. 2
              UVPG notwendigen Angaben enthalten und dass die Auslegung der Planunterlagen auch
              der Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18
              UVPG dient.

           9. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter
               https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

    Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen werden zeitgleich mit der Auslegung der Unterlagen in den Gemeinden auch im UVP-Portal
    https://www.uvp-portal.de zugänglich gemacht.

    Symbol Beschreibung Größe
    Datenschutzblatt Bauleitplanung
    (c) Hansestadt Stendal
    0.1 MB
    4. Planänderung Planfeststellungsabschnitt 4.4 - Schnellbahnverbindung Hannover - Staaken
    (c) Grit Schultz
    2.5 MB

  • 3. Änderungsanordnung vom 15.04.2024 Flurbereinigungsverfahren: A14-Schernikau Landkreis: Stendal Verfahrens- Nr. 611-37SDL042

    Beteiligungen

    Aufgrund des § 8 (1) des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der derzeit geltenden Fassung wird das mit Flurbereinigungsbeschluss vom 28.09.2016 angeordnete und am 06.06.2019 und 02.11.2022 geringfügig geänderte Flurbereinigungsgebiet erneut geändert.

    1. Verfahrensgebiet
      1.1 Hinzuziehung

      Zu dem Verfahrensgebiet der Flurbereinigung A14 – Schernikau werden folgende Flurstücke hinzugezogen:

      Gemarkung Flur Flurstücke
      Schernikau 2 127, 128/3, 128/5, 128/6, 176, 180, 181/128, 182/128
      Schernikau 3 158/117
      Schernikau 4 1
      Schinne 1 365/213, 417/213, 364/213
      Uenglingen 3 220/75
      1.2 Ausschluss
      Aus dem Verfahrensgebiet der Flurbereinigung A14 – Schernikau werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:

      Gemarkung Flur Flurstücke
      Schernikau 1 49, 100/1, 105/1, 106/2, 106/3, 109/1, 118, 149, 198/127, 199/142, 373, 374, 379, 377
      Schernikau 3 274, 275, 278
      Schernikau 4 251
      Belkau 2 27/1, 49, 50, 75/31, 87
      Schinne 1 471, 473, 474
      Schinne 2 160/2, 166/2, 166/3, 618, 628, 630, 633, 635
      Schinne 3 412, 414
      Uenglingen 3 300, 301, 303
      Die Grenze des geänderten Flurbereinigungsgebietes ist auf der zu dieser Anordnung gehören-den Gebietskarte orangenfarbig gekennzeichnet.

      Das gesamte Verfahrensgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von ca. 2.284 ha.

      Die Änderungsanordnung mit der Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25 in 39576 Hansestadt Stendal und in der zuständigen Stadt, aus.

    2. Teilnehmergemeinschaft
      Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsverfahren zugezogenen Grundstücke werden Mitglied der mit dem Beschluss vom 28.09.2016 entstandenen „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereini-gung A14-Schernikau“.

    3. Gründe
      Wege- und Gewässerflurstücke, die aus dem Kerngebiet herausragen, werden zur zweckmäßi-gen Abgrenzung des Verfahrens ausgeschlossen.
      Landwirtschaftlich genutzte Flurstücke nördlich der Ortslage Schernikau werden hinzugezogen, um den Verlauf der Gebietsgrenze von der Feldlage an die Bebauung heran zu verlegen.
      Einzelne Flurstücke werden hinzugezogen, um die in den Neugestaltungsgrundsätzen geplanten Maßnahmen umsetzen zu können.
      Weiterhin werden Wald- und Gebäudegrundstücke ausgeschlossen, da die Regelung dieser Nutzungen nicht Ziel des Verfahrens ist.

    4. Anmeldung unbekannter Rechte
      Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen (insbesondere Pacht-, Miet- und Bewirtschaftungsrechte), werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25, 39576 Stendal, anzumelden.
      Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark innerhalb einer von diesem zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
      Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
      Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 

    5. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
      Von der Bekanntgabe der Änderungsanordnung bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungs-planes gelten gem. § 34 FlurbG folgende Einschränkungen:
      a)  In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereini-
           gungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum  ordnungsgemäßen
           Wirtschaftsbetrieb gehören.
           Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustim- 
           mung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder
           beseitigt werden.
           Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt
           oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt
           bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand, notfalls mit
           Verwaltungszwang gemäß § 137 FlurbG, wiederherstellen lassen, wenn dies der
           Flurbereinigung dient.

      b)  Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung der
           Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden, anderenfalls muss die Flurbe-
           reinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
           Wer gegen die unter a) und b) genannten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann wegen
           Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.

    6. Rechtsbehelfsbelehrung
      Gegen diese Änderungsanordnung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazien-weg 25, 39576 Stendal eingelegt werden.

      Im Auftrag
      (DS)
      gez. Trefflich
      Sachgebietsleiterin (m.d.W.d.G.b.)

      Datenschutzrechtliche Hinweise
      Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz/ Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffaltmarkds eingesehen werden oder sind beim ALFF Altmark zu erhalten.
    Symbol Beschreibung Größe
    ffentliche bekanntm 1 nderung flurbereinigung a14 schernikau
    0.2 MB
    1 nderung flurbereinigung a14 schernikau karte
    9.7 MB