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Hansestadt Stendal
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Dienstag, 09.04.2024; 16:30 Uhr
OT Wahrburg
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Glockenberg 1
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Förderprogramm "Stadtumbau Ost - Programmteil Aufwertung"

Im Jahr 2002 wurde die Hansestadt Stendal in das Förderprogramm "Stadtumbau-Ost Aufwertung - Stendal-Altstadt mit Bahnhofsvorstadt" aufgenommen. Die Revitalisierung der historischen Altstadt mit der Bahnhofsvorstadt als Wohnstandort und Einzelhandels- und Dienstleistungszentrum genießt nach wie vor hohe Priorität.

Das Förderprogramm "Stadtumbau Ost- Programmteil Aufwertung" wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen-Anhalt und aus Mitteln des Haushaltes der Hansestadt Stendal (sog. kommunale Eigenmittel) finanziert.



Voraussetzungen für die Förderung

  • Wichtigste Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich das Gebäude/Grundstück innerhalb des vom Stadtrat beschlossenen Stadtumbau-Ost Prioritätsgebiet "Altstadt mit Bahnhofsvorstadt" befindet. Den Lageplan mit der Gebietsabgrenzung finden Sie hier.
  • Vor der Durchführung der Maßnahme muss eine Fördermittelvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Ihnen als Bauherr/-in und der Stadt Stendal abgeschlossen sein. Das Vorliegen einer Baugenehmigung, denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung nach Gestaltungssatzung oder einer (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 BauGB ersetzt die Fördermittelvereinbarung nicht.
    Alternativ kann mit der Maßnahme vor Vertragsabschluss begonnen werden, wenn Ihnen die Hansestadt Stendal per Bescheid einen "vorzeitigen Maßnahmebeginn" genehmigt hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den "vorzeitigen Maßnahmebeginn" gegenüber der Stadt Stendal ausgesprochen hat. Die Stadt Stendal ist an dieses Verfahren gebunden.Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet.
  • Wenn die Maßnahme innerhalb des Sanierungsgebietes liegt, muss für die Maßnahme eine (Sanierungs)-Genehmigung nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt worden sein, weil die  Altstadt als förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet dem besonderen Städtebaurecht der §§ 136 u. ff. BauGB v. 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) unterfällt.
    Das Sanierungssatzungsgebiet "Altstadt-Stendal" mit Darstellung des Geltungsbereiches finden Sie hier.
Der Abschluss der Fördermittelvereinbarung, die Genehmigung des "vorzeitigen Maßnahmebeginns" und die (Sanierungs)-Genehmigung bedürfen des Antrages.

Zur Vereinfachung des notwendigen Verfahrens stellt Ihnen die Hansestadt Stendal entsprechende Antragsformulare bereit.

Antrag für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm "Stadtumbau-Ost, Programmteil Aufwertung"
Antrag zur Genehmigung des "vorzeitigen Maßnahmebeginns"
Antrag auf (Sanierungs)-Genehmigung von Bauvorhaben nach § 144 Abs. 1 Nr.1 BauGB
Datenschutzeinwilligung


Wer wird gefördert
Die Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen (beispielsweise: GbR, GmbH, Wohnungsbaugenossenschaft, eingetragene Vereine, Kirchengemeinde) sein, die Eigentümer/-in oder Erbbauberechtigte sind (das Erbbaurecht muss für die Dauer von mindestens 66 Jahren bestellt sein).


Was wird gefördert
Folgende Maßnahmen kommen für Sie als Bauherr/-in aus der Förderkulisse insbesondere in Betracht:

1. Ordnungsmaßnahmen
die Freilegung bzw. Sicherung von Grundstücken, d.h.

  • die Beseitigung ober- und unterirdischer baulicher Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen (ausgenommen baulicher Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die Wohnzwecken dienten oder noch dienen) einschließlich Abräum- und Nebenkosten
  • Maßnahmen der Verkehrssicherung und Grundstückszwischennutzung einschließlich der Sicherung baulicher Anlagen
  • Maßnahmen der Sicherung erhaltenswerter Gebäude, Ensembles von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung; hierzu zählen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um bauliche Anlagen gegen Witterungs- und Umwelteinflüsse zu schützen und vor weiterem Verfall zu bewahren, insbesondere die Instandsetzung der Dächer (einschl. Dachentwässerung) und Reparaturen an Fenstern und Fassaden
  • der Rückbau von Bodenversiegelungen
  • die Freilegung, Ausgrabung und Sicherung von Bodenfunden

2. Baumaßnahmen
Modernisierungs und Instandsetzungsmaßnahmen

  • an nicht Wohnzwecken dienenden stadtbildprägenden Gebäuden mit besonderer geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung
  • an nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, die dem Gemeinbedarf bzw. der Funktionsfähigkeit des Stadtteils/ Stadtquartiers dienen
  • an Wohnzwecken dienenden Gebäuden

Neubaumaßnahmen
Ausgaben für die Neubebauung und für Ersatzbauten sind zuwendungsfähig, wenn die Maßnahmen erforderlich sind zur Sicherung der mit der städtebaulichen Gesamtmaßnahme verbundenen Ziele

  • Errichtung von Wohngebäuden, insbesondere im Hinblick auf das Schließen von innerstädtischen Baulücken
  • bauliche Ergänzung von geschichtlich, künstlerisch oder städtebaulich bedeutsamen Gebäuden
  • Errichtung von sonstigen Gebäuden, die dem Gemeinbedarf bzw. der Funktionsfähigkeit des Stadtteils/ Stadtquartiers dienen

Wichtige Hinweise zu Punkt 2:
Für den Zeitraum von vier Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Abschlusses der geförderten Maßnahme, darf die Nettokaltmiete höchstens 6,00 €/qm betragen. Danach sind innerhalb des weiteren Bindungszeitraumes von 11 Jahren Mieterhöhungen nach §§ 558 ff Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) möglich.

Wie hoch wird gefördert
Die Höhe richtet sich nach den so genannten "förderfähigen Kosten" der Baumaßnahme.

  • für Maßnahmen nach Nr. 1 wird höchstens ein Zuschuss von bis zu 50 % der als förderungsfähig anerkannten Kosten gewährt
  • für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie Neubaumaßnahmen nach Nr. 2 ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB). Diese ist normiert in der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt - kurz Städtebauförderungsrichtlinien (StäBauFRL) (RdErl. des MLV vom 25.11.2014 (MBl. LSA Nr. 2/2015 vom 02.02.2015), redaktionell berichtigt im MBl. LSA Nr. 7/2015 vom 09.03.2015)
  • für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Wohngebäuden, die in industrieller Bauweise errichtet worden sind, beträgt die Förderung höchstens 40 % der förderfähigen Kosten (Kappungsgrenze)
  • für Neubaumaßnahmen beträgt die Förderung gemäß der "Kommunalen Arbeitsrichtlinie zur Förderung von Maßnahmen oder Vorhaben im Rahmen des Förderprogramms "Stadtumbau-Ost-Stadtteil/Stadtquartier-Aufwertungsprogramm" grundsätzlich höchstens 25 % der förderfähigen Kosten (Kappungsgrenze). Sofern an der Durchführung der Neubaumaßnahme ein besonderes städtebauliche Interesse besteht, kann die Förderung auf höchstens 40 % der förderfähigen Kosten (Kappungsgrenze) angehoben werden.
  • sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die tatsächliche Förderhöhe

Wichtiger Hinweis:
Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt an die Hansestadt Stendal sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln der Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Abschluss einer Fördervereinbarung besteht nicht.


Ihre Ansprechpartner

Abteilung: Planung & Stadtentwicklung
Moltkestraße 34 - 36
39576 Hansestadt Stendal

Amtsleiter: Herr Martin Prinz
E-Mail: martin.prinz@stendal.de
Tel: 03931 / 65 1554

Sachbearbeiterin: Frau Doreen Stephan
E-Mail: doreen.stephan@stendal.de
Tel: 03931 / 65 1542

Sanierungsträger: DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG
- ein Unternehmen der DSK-BIG
Frau Andrea Stolle
E-Mail:
Tel: 0391 / 24 30 84 11