Bebauungsplan
Bebauungspläne sind grundsätzlich inhaltlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Sie sind immer dann aufzustellen, wenn es die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfordert. Im Bebauungsplan können Festsetzungen erfolgen z. B. über die Art und das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung, über überbaubare Grundstücksflächen, die Stellung baulicher Anlagen, aber auch z. B. über öffentliche und private Grünflächen oder Verkehrsflächen. Daneben können z. B. auch Regelungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und anderen Bepflanzungen getroffen werden. Dem Bebauungsplan muss nach § 2a Baugesetzbuch (BauGB) immer eine Begründung beigefügt werden. Hier sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans darzulegen. Weiterhin bildet der Umweltbericht, welcher die auf Grund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes enthält, einen gesonderten Teil der Begründung.
Der Beschluss einen Bebauungsplan aufzustellen, wird im Amtsblatt bekannt gegeben. Im weiteren Verfahren werden die Bürger/innen (Öffentlichkeitsbeteiligung) und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einbezogen.
Nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird der überarbeitete und abgestimmte Entwurf für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Der Auslegungszeitraum wird im Amtsblatt bekannt gegeben. Während der Auslegungen können von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Diese werden ausgewertet und abgewogen und führen gegebenenfalls zu Planänderungen. Nach eventuell wiederholter Auslegung wird der Plan vom Stadtrat beschlossen. Nach Bekanntmachung im Amtsblatt tritt er dann in Kraft. Geregelt ist das Verfahren im Baugesetzbuch.
Man unterscheidet zwischen dem qualifizierten, dem vorhabenbezogenen und dem einfachen Bebauungsplan:
Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt dann vor, wenn der Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Liegt ein Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, ist ein Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Vorhabenbezogene Bebauungspläne können von den Gemeinden auf der Grundlage eines, durch eine VorhabenträgerIn mit der Gemeinde abgestimmten, Vorhaben- und Erschließungsplanes aufgestellt werden. Voraussetzung ist, dass die VorhabenträgerIn zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich in einem Durchführungsvertrag zur Durchführung der Maßnahmen verpflichtet. Auch im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie diesem Bebauungsplan nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
Einfache Bebauungspläne sind solche, die weder die Voraussetzungen eines qualifizierten noch eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfüllen. Sie regeln die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben grundsätzlich nicht abschließend.
Ein zunehmendes Gewicht bei der Planaufstellung hat die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes. Vor allem europäisches Recht fand in jüngerer Zeit verstärkt Eingang in das Planverfahren und stellt zwischenzeitlich einen wesentlichen Teil des Planungsaufwandes dar. § 2 (4) BauGB besagt, dass "die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt ... , beschrieben und bewertet werden" müssen. Die Gliederungspunkte des zu erstellenden Umweltberichtes werden in der Anlage zum Baugesetzbuch genau aufgelistet; die wesentlich Punkte sind: eine umfassende Bestandsaufnahme des Umweltzustandes, ein Prognose über die Entwicklung dieses Zustandes ohne und mit Durchführung des/der Bauvorhaben, geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen, Maßnahmen zur Überwachung dieser Auswirkungen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in der Abwägung zu berücksichtigen und finden Eingang in die Planung.
Bebauungspläne sind gemeindliche Satzungen, also Rechtsnormen. Rechtsgrundlagen bilden die §§ 8 bis 10, 12 und 30 BauGB.
Wenn Sie sich konkret für ein Grundstück interessieren, fragen Sie bitte im Planungsamt nach, ob ein Bebauungsplan hierfür vorliegt.
Auskunft erteilt gern: Planungsamt der Hansestadt Stendal, Tel: 03931 65-1545