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BCKategorie 04.12.2017 08:34:18 Uhr

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde dar. Er ist das Ergebnis eines grundsätzlichen politischen sowie fachlichen Planungsprozesses einer Gemeinde. Seine Inhalte richten sich nach den Vorschriften des § 5 des Baugesetzbuches (BauGB).

Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan. Für Behörden enthält er verbindliche Darstellungen zur Entscheidung über Genehmigungen von Vorhaben oder den Inhalt von Bebauungsplänen. Flächennutzungspläne müssen von der übergeordneten Verwaltungsbehörde (Landesverwaltungsamt) genehmigt werden und sind für die Entwicklung nachgeordneter Planwerke bindend.

Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung zu beachten. Die Darstellungen (Inhalte) des Flächennutzungsplanes sind nicht flächenscharf, dass heißt, dass weder Flurstücksgrenzen noch Flurstücksnummern abgebildet werden.

Dargestellt werden im Flächennutzungsplan beispielsweise:

Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind, untergliedert nach Nutzungsarten:

  • Wohnbauflächen (W),
  • gemischte Bauflächen (M),
  • gewerbliche Bauflächen (G),
  • Sonderbauflächen (S).

Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen, zum Beispiel:

  • Kläranlage, Umspannwerk, Kirche, Sportplatz, Kultureinrichtungen,
  • überörtliche Verkehrsflächen (Autobahnen, Bundesstraßen, Ausfallstraßen)
  • Grünflächen (z. B. Parks, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe)
  • Wasserflächen (z. B. Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen)
  • Landwirtschaftliche Flächen und Wald
  • Flächen für Nutzungsbeschränkungen...

Eine weitere Detaillierung der Darstellungen ist möglich, wird aber in der Regel dem Bebauungsplan überlassen, da der Flächennutzungsplan als sogenannter vorbereitender Bebauungsplan lediglich den Entwicklungsrahmen der Flächennutzungen angibt.

Dem Flächennutzungsplan muss immer eine Begründung (früher: Erläuterungsbericht) beigefügt werden, in der die Gründe für die gewählten Darstellungen dargelegt sind. Der Begründung sind Angaben nach § 2a BauGB (Umweltprüfung, Umweltbericht) beizufügen.

Nach dem Baugesetzbuch ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zu geben, sich zur Planung zu äußern und diese zu erörtern. Die abgegebenenen Stellungnahmen sind zu prüfen, bevor der Plan beschlossen werden kann. Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplanes läuft in der Regel über zwei Stufen:

  1. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
  2. Öffentliche Auslegung des Planentwurfes

Ergänzend zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zur Abgabe von Stellungnahmen zur Planung aufzufordern.

Ein zunehmendes Gewicht bei der Planaufstellung hat die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes. Vor allem europäisches Recht fand in jüngerer Zeit verstärkt Eingang in das Planverfahren und stellt zwischenzeitlich einen wesentlichen Teil des Planungsaufwandes dar. § 2 (4) BauGB besagt, dass "die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt..., beschrieben und bewertet werden" müssen. Die Gliederungspunkte des zu erstellenden Umweltberichtes werden in der Anlage zum Baugesetzbuch genau aufgelistet. Die wesentlich Punkte sind: eine umfassende Bestandsaufnahme des Umweltzustandes, ein Prognose über die Entwicklung dieses Zustandes ohne und mit Durchführung des/der Bauvorhaben, geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen, Maßnahmen zur Überwachung dieser Auswirkungen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in der Abwägung zu berücksichtigen und finden Eingang in die Planung.

Der FNP entfaltet keine unmittelbare Rechtskraft gegenüber Dritten. Rechtsgrundlagen: §§ 5 bis 7 BauGB. Erst der verbindliche Bauleitplan (-Vorhabenbezogene- Bebauungsplan) hat als kommunale Satzung unmittelbare Rechtswirkung.

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